Überprüfung §57a

57aDie Überprüfung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Vorgang (§ 57a Kraftfahrgesetz[1]). Sie soll die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges sicherstellen; des Weiteren wird die Umweltverträglichkeit überprüft.
Von dieser gesetzlichen Überprüfung sind lediglich Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, Zugmaschinen, wie landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, befreit.

Der Überprüfungstermin richtet sich nach dem Monat der Fahrzeug-Erstzulassung, jedoch kann dieser auf Antrag bei der Behörde verschoben werden. War früher die Begutachtung jährlich vorgeschrieben, so ist bei Neufahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse M1 seit April 2002 die so genannte 3-2-1-Regelung in Kraft. Gemäß dieser Regelung ist die erste Begutachtung drei Jahre nach Erstzulassung fällig, danach nach zwei Jahren und anschließend jedes Jahr. Die Überprüfung kann frühestens einen Monat vor dem auf der Plakette vermerkten Monat getätigt werden, muss jedoch spätestens mit Ende des vierten Monats nach angegebenen Monat erfolgen. Historische Fahrzeuge müssen alle zwei Jahre einer Begutachtung unterzogen werden, alle anderen Fahrzeuge, die nicht der Fahrzeugklasse M1 entsprechen, jährlich. Bei bereits abgelaufener Plakette (auch innerhalb der Viermonatsfrist) kann es im Ausland zu erheblichen Problemen, bis hin zum Entzug des Kennzeichens oder Zulassungsscheines führen, wenn dieser Staat die Toleranz nicht anerkennt.

Durchgeführt werden kann die Überprüfung in eigens dafür autorisierten KfZ-Werkstätten, bei den Autofahrerclubs ARBÖ und ÖAMTC, bei Ziviltechnikern sowie in technischen Büros.[3] Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein schriftliches Gutachten erstellt und dem Zulassungsbesitzer vor Ort ausgefolgt.

Von der Pflicht der regelmäßigen Begutachtungen ausgenommen sind Fahrzeuge im Besitz des Bundes (Republik Österreich) und der Länder (Bundesländer Österreichs), von Gemeindeverbänden, von Ortsgemeinden (mit mehr als 50.000 Einwohnern), der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, wenn sie eigens dafür geeignetes Personal beschäftigen, welches regelmäßige Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen durchführen kann.

Ermächtigt werden Einrichtungen zur Durchführung von regelmäßigen Begutachtungen auf Antrag vom jeweiligen Landeshauptmann, wobei die Ermächtigung nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden darf. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Art und Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Jedwegliche Änderungen im Personal- und Einrichtungsbereich müssen dem Landeshauptmann gemeldet werden. Durch den Landeshauptmann müssen regelmäßig die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung und die ordnungsgemäße Begutachtung überprüft werden. Dabei ist die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.

Inhalt der Begutachtung

Die Begutachtungspunkte werden zum Gutachten zusätzlich aufgelistet

Ausgefolgt werden die Plaketten in den Farben weiß und grün. Der weiße Aufkleber wird Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen mit Benzinmotor und Katalysator, abgasarmen Fahrzeugen mit Dieselmotoren und Anhängern erteilt. Alle anderen Fahrzeuge erhalten einen grünen Aufkleber.

Ursprünglich gab es die Plakette in der Farbe Rot. Im Zuge dieser Begutachtung wurden nur die wichtigsten Bauteile, wie Bremsen, Stoßdämpfer, Rost an tragenden Teilen und ähnliches kontrolliert. Nachdem im KfZ-Wesen der ökologische Aspekt zunehmend Beachtung fand, wurde zusätzlich der Motor auf seinen Schadstoffausstoß überprüft. Ab diesem Zeitpunkt wurden grüne Plaketten vergeben. Die roten Aufkleber verblieben nur mehr den Anhängern. Seit Einführung der Katalysatoren werden für diese Fahrzeuge (und Anhänger) weiße Pickerl vergeben, da diese andere Grenzwerte haben. Somit sind nunmehr nur mehr weiße und grüne Farben zu sehen.

Zur §57a-Überprüfung sind der Zulassungsschein sowie bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm ein Genehmigungsnachweis oder -dokument mitzubringen. Im Zuge der Begutachtung werden folgende Punkte, so genannte „Prüfelemente“, kontrolliert:

Ausrüstung (Warndreieck, Verbandszeug),
Beleuchtungs- und Warneinrichtungen,
Sicherheitseinrichtungen,
Fahrwerk, Fahrgestell und Karosserie,
Reifen und Räder
Motor
Bremsen

Prüfstätten

Die §57a-Begutachtung darf ausschließlich bei eigens dafür autorisierten Einrichtungen durchgeführt werden. Gesetzlich geregelt ist diese Bestimmung in § 4 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV).[4] Diese Einrichtungen beinhalten „Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende“. Diese müssen diese für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien über die vorgesehenen Einrichtungen verfügen und diese bei der Durchführung auch verwenden.
Prüfpersonal

In § 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) werden die persönlichen Qualifikationen für Prüfpersonal sowie das geeignete Personal geregelt.[5] Gemäß § 57a Absatz 2 Kraftfahrgesetz dürfen ermächtigte Einrichtungen nur dann Begutachtungen durchführen, wenn sie gemäß § 3 Absatz 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung für jede Begutachtungsstelle über mindestens eine dazu geeignete Person verfügen, welche bei jeder Begutachtung anwesend sein muss. Darüber hinaus muss das Personal berechtigt sein, das zu überprüfende Fahrzeug zu lenken, also im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sein.

Personen sind geeignet Überprüfungen durchzuführen, wenn sie gemäß § 3 ABStV Absatz 3 Ziffer 1–3 eine entsprechende Schulung absolviert haben und mindestens eine von sechs gesetzlich geregelten Voraussetzungen gegeben ist (beispielsweise wenn das Personal einen erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik hat und mindestens eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik nachweisen kann). Weiters müssen die geeigneten Personen über die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse verfügen und ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Durchführungen von Begutachtungen besitzen. Um sicherzustellen, dass dies gewährleistet wird, müssen diese Personen mindestens alle drei Jahre entsprechende Kurse mit Erfolg absolvieren.

Ergebnis und Begutachtungsformblatt

Nach der Begutachtung werden, sofern vorhanden, Mängel in drei Kategorien unterteilt:

leichter Mangel → der Mangel muss „so bald wie möglich“ behoben werden,
schwerer Mangel → der Mangel muss „bei der nächsten Werkstätte“ behoben werden,
Gefahr im Verzug → der Mangel muss „umgehend“ behoben werden.

Bei Personenkraftwagen ist die Begutachtungsplakette rechts oben an der Windschutzscheibe anzubringen (roter Kreis)

Das aufgrund der Überprüfung erstellte Gutachten muss gemäß § 57a Absatz 4 Kraftfahrgesetz auf einem so genannten Begutachtungsformblatt ausgestellt werden, dessen Bestimmungen in § 5 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geregelt werden. Auf diesem Blatt, welches eine öffentliche Urkunde darstellt, werden nur die Mängel aufgelistet und die jeweilige ermächtigte Einrichtung muss nachvollziehbar sein. Dies wird durch den Begutachtungsstellenstempel gewährleistet, auf dem eine Begutachtungsstellennummer zu erkennen ist. Diese Nummer muss vom jeweiligen Landeshauptmann der Einrichtung zugewiesen werden. Das Layout der Begutachtungsformblätter und das Programm zu deren Erstellung müssen außerdem vom Minister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt werden. Die Erstellungen der Formblätter müssen automatisiert erfolgen, wofür die Einrichtung zu sorgen hat, und EDV-mäßig verarbeitbar sein.

Die Begutachtungsplakette wird nur bei mangellosen Gutachten oder bei Ergebnissen mit lediglich leichten Mängeln erteilt. Alle anderen Mängel müssen vor einer erneuten Begutachtung behoben werden. Auf der Plakette selbst sind das Ablaufmonat und das Ablaufjahr, das Kennzeichen und eine laufende Nummer eingestanzt. Sie enthält des Weiteren ein Sicherheitshologramm und ist eine öffentliche Urkunde, deren Verfälschung strafrechtlich geahndet wird.

Bei einem Wechsel in der Zulassung wird gegen Vorlage eines gültigen Überprüfungsgutachtens von der Zulassungsstelle eine Austauschplakette, die denselben Ablauftermin und dieselbe Nummer gelocht hat, erteilt. Des Weiteren hat eine ermächtigte Einrichtung einem Zulassungsbesitzer auf Verlangen eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, wenn die vorhandene beschädigt oder unlesbar wurde.

Die Begutachtungsplakette ist außen am Fahrzeug so anzubringen, dass der Ablauftermin von außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Bei Personenkraftwagen ist dies an der rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe zu platzieren, bei Krafträdern, die ebenso Mopeds umfassen, am vorderen rechten Holm der Gabel. Bei Omnibussen und Lastkraftwagen muss die Plakette unten rechts an der Windschutzscheibe und bei Anhängern an der Deichsel geklebt werden.